EBV-Novelle 2026: Was sich laut Entwurf ändert
Stand 19.10.2026 · Information, keine Rechtsberatung
Bis zum Beschluss gilt die bisherige Fassung. Unsere Generatoren nutzen sie als Standard und lassen sich mit dem Schalter „Novelle aktiv“ auf den Entwurf umstellen.
Die Änderungen im Überblick
Nur noch elektronisch
Lieferschein, Deckblatt, Voranzeige und Abschlussanzeige sollen nur noch elektronisch erstellt werden. Papier und Word-Vorlagen mit Unterschrift auf dem Ausdruck reichen dann nicht mehr.
Einfache elektronische Signatur
Für die Unterschrift genügt laut Entwurf eine einfache elektronische Signatur. Fortgeschrittene oder qualifizierte Signaturen sind erlaubt, aber nicht nötig. Praktisch heißt das: Name, Zeitpunkt und ein nachvollziehbares Benutzerkonto, das die Unterschrift dem Dokument zuordnet.
Sammellieferschein
Ein neuer § 25 Abs. 1a soll den Sammellieferschein erlauben: mehrere Lieferungen auf einem Dokument, wenn Baustoff, Materialklasse, Anlagenbetreiber und Baumaßnahme gleich sind. Er braucht trotzdem alle Pflichtangaben. Die vier Bedingungen im Detail.
Zeitpunkt des Lieferscheins
Der Lieferschein soll „spätestens mit dem Inverkehrbringen“ vorliegen statt bei der Anlieferung. Er kann also vor dem Transport fertig sein.
Voranzeige: 10 Tage statt 4 Wochen
Die Voranzeige nach § 22 soll nur noch 10 Tage vor Einbaubeginn eingehen müssen, bisher 4 Wochen. Sie läuft elektronisch; der Bund hat den Ländern dafür ein Software-Werkzeug für das Ersatzbaustoffkataster bereitgestellt.
Deckblatt: Zeitraum statt Datum
Im Deckblatt heißt es künftig „Zeitraum der Anlieferungen“. Außerdem gilt die Kleinmengen-Ausnahme bis 200 t auch für das Deckblatt.
Was gleich bleibt
- Die Pflichtangaben im Lieferschein nach Anlage 7.
- Die Rollen: Der Aufbereiter oder Inverkehrbringer stellt den Lieferschein aus, der Verwender das Deckblatt.
- Die Aufbewahrung: 5 Jahre für den Lieferschein beim Aussteller.
- Die Bußgelder: bis 10.000 Euro für fehlende oder falsche Lieferscheine, bis 100.000 Euro bei Anzeigen nach § 22.
Was Betriebe jetzt tun können
- Lieferscheine schon heute digital erstellen und als PDF archivieren, damit der Umstieg kein Bruch wird.
- Stammdaten wie Güteüberwachung, Materialklassen und Beförderer an einer Stelle pflegen.
- Den Stand des Verfahrens verfolgen. Wir aktualisieren diese Seite bei jeder Änderung.
Quellen
- § 25 EBV, Lieferschein und Deckblatt (geltende Fassung)
- § 22 EBV, Anzeigepflichten (geltende Fassung)
- Anlage 7 EBV, Muster Lieferschein
- Anlage 8 EBV, Muster Deckblatt, Vor- und Abschlussanzeige
Diese Seite informiert und berät nicht. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder eine fachkundige Beratung.