EBV-LieferscheinTesten

Bußgelder nach der Ersatzbaustoffverordnung

Oft liest man pauschal „bis 100.000 Euro“. Das stimmt nur für einen Teil der Verstöße. § 26 EBV verweist auf drei Bußgeldrahmen in zwei Gesetzen, und welcher gilt, hängt davon ab, welche Pflicht verletzt wurde.

Stand 19.10.2026 · Information, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

  • Ein fehlender, falscher oder verspäteter Lieferschein kann mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 EBV, § 69 Abs. 3 KrWG).
  • Bis zu 100.000 Euro sind möglich, wenn die Anzeige nach § 22 fehlt oder verspätet ist, die Güteüberwachung nicht richtig läuft oder Material falsch klassifiziert wird (§ 26 Abs. 1 EBV).
  • Ein unzulässiger Einbau entgegen § 19 oder § 20 EBV ist eine Ordnungswidrigkeit nach Bundes-Bodenschutzgesetz mit bis zu 10.000 Euro (§ 26 Abs. 3 EBV, § 26 Abs. 2 BBodSchG).
  • Das sind Höchstbeträge. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich der Rahmen, und ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Verstoß soll abgeschöpft werden (§ 17 OWiG).

Die drei Bußgeldrahmen

§ 26 EBV listet die Ordnungswidrigkeiten nicht mit eigenen Beträgen. Jeder Absatz verweist auf ein anderes Gesetz:

  • § 26 Abs. 1 auf § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG: bis 100.000 Euro.
  • § 26 Abs. 2 auf § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG: bis 10.000 Euro.
  • § 26 Abs. 3 auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG: bis 10.000 Euro.

Welcher Verstoß welchen Rahmen hat

Die für Lieferanten und Verwender wichtigsten Fälle, Höchstbetrag bei Vorsatz:

VerstoßVorschriftbis zu
Anzeige nach § 22 Abs. 1 oder 2 nicht, falsch, unvollständig oder verspätet§ 26 Abs. 1 Nr. 4100.000 €
Güteüberwachung nicht oder nicht richtig durchgeführt (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1)§ 26 Abs. 1 Nr. 2100.000 €
Material falsch klassifiziert (§ 11 Satz 1, § 16 Abs. 1)§ 26 Abs. 1 Nr. 3100.000 €
Ersatzbaustoff entgegen § 5 Abs. 5 in Verkehr gebracht§ 26 Abs. 1 Nr. 1100.000 €
Lieferschein nach § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erstellt§ 26 Abs. 2 Nr. 310.000 €
Annahmekontrolle oder deren Dokumentation nach § 3 Abs. 1 fehlerhaft§ 26 Abs. 2 Nr. 110.000 €
Einbau entgegen § 19 Abs. 1 oder 6 oder § 20 Abs. 1§ 26 Abs. 310.000 €

Weitere Tatbestände, etwa zur Güteüberwachungsgemeinschaft (§ 13a) oder zur getrennten Sammlung (§ 24), stehen vollständig in § 26.

Vorsatz, Fahrlässigkeit und Vorteil

Die Beträge sind Obergrenzen. Unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, darf fahrlässiges Handeln nur mit der Hälfte des Höchstbetrags geahndet werden, also bis 50.000 oder 5.000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG). Hat jemand durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, soll das Bußgeld diesen übersteigen, notfalls auch über den Höchstbetrag hinaus (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Was in der Praxis vorbeugt

  1. Jede Lieferung mit vollständigem Lieferschein nach Anlage 7, ausgestellt spätestens bei der Anlieferung. Die Pflichtangaben im Überblick.
  2. Vor dem Einbau prüfen, ob eine Voranzeige nötig ist, und 4 Wochen Vorlauf einplanen. Wann § 22 greift.
  3. Kopien der Lieferscheine 5 Jahre griffbereit aufbewahren, damit Sie sie der Behörde vorlegen können.

Häufige Fragen

Wer bekommt das Bußgeld, Aussteller oder Verwender?

Wer die jeweilige Pflicht hat. Den Lieferschein schuldet der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder der Inverkehrbringer, die Anzeigen nach § 22 schuldet der Verwender.

Ist das Deckblatt bußgeldbewehrt?

§ 26 EBV nennt bei der Dokumentation nach § 25 ausdrücklich nur den Lieferschein nach Abs. 1 Satz 1. Ein Verstoß beim Einbau selbst, etwa in einer unzulässigen Einbauweise, fällt dagegen unter § 26 Abs. 3.

Wie hoch ist das Bußgeld im Einzelfall?

Das legt die zuständige Behörde fest. Grundlage sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf gegen den Täter, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse können eine Rolle spielen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Einen bundesweiten Bußgeldkatalog für die EBV gibt es nicht.

Quellen

Redaktion EBV-Lieferschein, Stand 19.10.2026. Diese Seite informiert und berät nicht. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder eine fachkundige Beratung.