EBV-LieferscheinTesten

Voranzeige und Abschlussanzeige nach § 22 EBV

Für die meisten Recycling-Baustoffe reichen Lieferschein und Deckblatt. Bei bestimmten Schlacken und Aschen, den jeweils höchsten Klassen von RC, Boden und Baggergut und bei jedem Einbau im Wasserschutzgebiet muss der Verwender den Einbau außerdem bei der Behörde anzeigen.

Stand 19.10.2026 · Information, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

  • Die Voranzeige ist 4 Wochen vor Einbaubeginn bei der zuständigen Behörde fällig, schriftlich oder elektronisch, nach dem Muster in Anlage 8 (§ 22 Abs. 1).
  • Pflicht ist sie ab 250 m³ Gesamtvolumen für die Schlacken und Aschen aus § 20 Abs. 1 und deren Gemische sowie für RC-3, BM-F3 und BG-F3.
  • In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten gilt sie ohne Mengenschwelle, ausgenommen BM-0, BG-0, GS-0, Schmelzkammergranulat und deren Gemische (§ 22 Abs. 2).
  • Nach Abschluss ermittelt der Verwender binnen 2 Wochen die tatsächlichen Mengen aus den Lieferscheinen und übermittelt unverzüglich die Abschlussanzeige (§ 22 Abs. 4). Beide Anzeigen ersetzen das Deckblatt.

Wann ist eine Voranzeige Pflicht?

In zwei Fällen. Im ersten zählt die Menge, im zweiten nur der Ort.

Fall 1: ab 250 m³ bestimmter Stoffe

Der Verwender muss den Einbau anzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen mindestens 250 m³ beträgt und es um einen dieser Stoffe oder ein Gemisch daraus geht (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1):

AbkürzungErsatzbaustoff
HMVA-2, SWS-2, CUM-2Hausmüllverbrennungsasche, Stahlwerksschlacke und Kupferhüttenmaterial der Klasse 2
HMVA-1, SWS-1, CUM-1, HOS-2dieselben Stoffe der Klasse 1 sowie Hochofenstückschlacke der Klasse 2
BFA, SKA, SFABraunkohlenflugasche, Steinkohlenkesselasche, Steinkohlenflugasche
GRS, GKOSGießereirestsand, Gießerei-Kupolofenschlacke
RC-3, BM-F3, BG-F3Recycling-Baustoff, Bodenmaterial und Baggergut der jeweils höchsten Klasse (§ 22 Abs. 1 Satz 3)

Die Abkürzungen und alle Klassen stehen in der Tabelle der Materialklassen.

Fall 2: im Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet

Im festgesetzten Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet ist jeder Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe und ihrer Gemische anzuzeigen, unabhängig von der Menge (§ 22 Abs. 2). Ausgenommen sind Bodenmaterial und Baggergut der Klasse 0, Gleisschotter der Klasse 0, Schmelzkammergranulat und Gemische daraus (§ 19 Abs. 6 Nr. 1 bis 5). Wasserrechtliche Regelungen nach §§ 51 bis 53 Wasserhaushaltsgesetz gehen vor.

Frist und Form

4 Wochen vor Beginn des Einbaus, schriftlich oder elektronisch, nach dem Muster in Anlage 8. Rechnen Sie die Frist vom geplanten ersten Einbautag zurück, nicht vom Liefertermin.

Was in die Voranzeige gehört

Zehn Angaben nach § 22 Abs. 3. Für die Nummern 7 bis 9 sind Nachweise beizufügen.

  1. Bezeichnung und Ort der Baumaßnahme
  2. Verwender, wenn er nicht Bauherr ist
  3. Bauherr
  4. Bezeichnung und Materialklasse des Ersatzbaustoffs, bei Gemischen alle Bestandteile mit Klasse
  5. Masse und Volumen
  6. Nummer der Einbauweise nach Anlage 2 oder 3, bei den Einbauweisen 9, 10 und 16 eine Beschreibung der Abdeckung oder Sicherung
  7. Höchster zu erwartender Grundwasserstand
  8. Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht
  9. Lage zu Schutzgebieten nach Anlage 2 oder 3, Spalten 4 bis 6
  10. Lageskizze des Einbauorts

Die Abschlussanzeige

Innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme ermittelt der Verwender aus den gesammelten Lieferscheinen die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen. Das Ergebnis übermittelt er unverzüglich als Abschlussanzeige nach Anlage 8, schriftlich oder elektronisch (§ 22 Abs. 4). Deshalb lohnt es sich, die Lieferscheine einer Baumaßnahme schon während des Einbaus an einer Stelle zu sammeln.

Anzeigen statt Deckblatt

Vor- und Abschlussanzeige ersetzen das Deckblatt (§ 22 Abs. 5). Der Verwender unterschreibt Ausfertigungen beider Anzeigen und übergibt sie nach dem Einbau mit den Lieferscheinen dem Bauherrn, wenn er nicht selbst Bauherr ist. Der Bauherr gibt sie nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme an den Grundstückseigentümer weiter.

Nach der Nutzung: Rückbau anzeigen

Endet die bestimmungsgemäße Nutzung des technischen Bauwerks, teilt der Grundstückseigentümer oder ein beauftragter Dritter der Behörde innerhalb eines Jahres den Zeitpunkt des Rückbaus mit. Bleiben die Ersatzbaustoffe liegen, ist das unter Angabe der Folgenutzung des Einbauorts mitzuteilen (§ 22 Abs. 6).

Häufige Fragen

Brauche ich für RC-1 oder RC-2 eine Voranzeige?

Außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nicht. § 22 Abs. 1 Satz 3 nennt von den Recycling-Baustoffen nur RC-3. Im Schutzgebiet gilt die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 dagegen für alle mineralischen Ersatzbaustoffe außer den in § 19 Abs. 6 Nr. 1 bis 5 genannten.

Wo reiche ich die Voranzeige ein?

Bei der zuständigen Behörde, in der Regel der unteren Abfall- oder Bodenschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Viele Behörden stellen eigene Formulare auf Basis von Anlage 8 bereit.

Was passiert bei einer verspäteten Voranzeige?

Wer eine Anzeige nach § 22 Abs. 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 EBV). Der Rahmen liegt bei bis zu 100.000 Euro (§ 69 Abs. 3 KrWG).

Ändert die EBV-Novelle die Frist?

Der Referentenentwurf vom Juli 2026 sieht 10 Tage statt 4 Wochen vor. Er ist noch nicht beschlossen, bis dahin gelten 4 Wochen.

Quellen

Redaktion EBV-Lieferschein, Stand 19.10.2026. Diese Seite informiert und berät nicht. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder eine fachkundige Beratung.